Allgemeine Besteuerungsgrundsätze

Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder Mitarbeiteroptionen stellt - soweit mit ihr eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verbunden ist - Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbsersatzeinkommen dar (Art. 30 neues Fenster und 36 lit. a StG neues Fenster sowie Art. 17 und 23 lit. a DBG). Für den Arbeitgeber stellt der Gegenwert der abgegebenen Mitarbeiteraktien und -optionen abzüglich allfälliger Gegenleistungen des Mitarbeiters (Bezugspreis) geschäftsmässig begründeten Personalaufwand dar (Art. 84 Abs. 1 StG neues Fenster und Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG).

 

In zeitlicher Hinsicht muss zwischen Geschäftsaufwand einerseits und Einkommenszufluss beim Arbeitnehmer andererseits nicht in jedem Fall Kongruenz bestehen, da die Bemessungskriterien nicht übereinstimmen (kaufmännische Buchführung/Realisation unselbständigen Erwerbseinkommens).  

 

Einkommen aus unselbständigem Erwerb gilt in dem Zeitpunkt als realisiert, in dem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch darauf erhält, so dass er auch tatsächlich frei - zur Befriedigung seiner Bedürfnisse - darüber verfügen kann. Kein (Erwerbs-) Einkommen wird realisiert, wenn der Arbeitnehmer bloss eine Anwartschaft erhält oder sein Anspruch von Konditionen abhängt, deren Eintritt noch unsicher ist.  

 

Die zur Auszahlung gelangenden Dividenden auf Mitarbeiteraktien stellen zum Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses Einkommen aus beweglichem Vermögen dar, sofern der Arbeitnehmer frei über die Dividende verfügen kann (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG neues Fenster und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Das gilt auch dann, wenn ihm an der Mitarbeiteraktie selbst nur ein bedingter Anspruch (beispielsweise infolge Sperrfrist oder Rückgabeverpflichtung) zustehen sollte.

 

Der Arbeitgeber hat die Abgabe der Mitarbeiteraktien und -optionen auf dem Lohnausweis des Mitarbeiters zu vermerken. Auf einem Beiblatt sind sodann die Anzahl der abgegebenen Aktien und Optionen sowie die für die korrekte Besteuerung nötigen Angaben (insbesondere Verkehrswert sowie Abgabepreis der Aktien und Optionen, zeitliche Dauer der Verfügungssperre sowie Art der Rückgabeverpflichtung) gemäss den nachstehenden Ausführungen zu bescheinigen.

 

Quelle: http://www.steuern.sg.ch/home/sachthemen/knowledge_center/steuerbuch/inhaltsverzeichnis/art_29_52/stb300.html