Lohnausweis Bemerkung (Ziffer 15)

Seit der Einführung des neuen Lohnausweises wurde von vielen Kunden sowie von zahlreichen Steuerverwaltungen der Wunsch geäußert, bestimmte Lohnarten mit Text und Betrag im Lohnausweis Ziffer 15 Bemerkungen ausweisen zu können.

 

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Angaben von zusätzlichen Texten und Beträgen in Ziffer 15 Bemerkungen, welche nicht ausdrücklich in der Wegleitung zum Lohnausweis gefordert werden, zu freien Interpretationen der Steuerverwaltung in der Veranlagung des Steuerpflichtigen führen können. Zudem macht es keinen Sinn, Beträge auszuweisen, welche der Steuerpflichtige in seiner Veranlagung nirgends berücksichtigen kann.

Konsultieren Sie unbedingt vor der Ausweisung weiterer Informationen die Wegleitung zum Lohnausweis sowie allfällige BeraterInnen (Treuhänder etc.).

 

Des öfteren wurde zum Beispiel die Ausweisung von weiteren Abzügen, wie z.B. des Parifonds Abzuges, des KTG-Abzuges etc. gefordert. Setzen Sie auf der entsprechenden Lohnart im Feld Lohnausweis Bemerkung ein Häkchen und schon wird der Betrag der gewünschten Periode in Ziffer 15  Bemerkungen ausgewiesen. Diese Praxis wird selbstverständlich auch bei der Erstellung des Lohnausweises via ELM (Kantone BE und VD) berücksichtigt.