Nettolohnausgleich

Ausgangslage

Bei Absenzen des Arbeitnehmers wie z. B. durch Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. werden in der Regel durch Dritte (Versicherungen) Lohnersatzleistungen in Form von Taggeldern erbracht.

 

Bezahlt der Arbeitgeber während der Absenz den «normalen» Lohn, sind die Lohnersatzleistungen in der Lohnbuchhaltung zu erfassen.

 

Sind Lohnersatzleistungen bei den Sozialversicherungen nicht abrechnungspflichtig, vermindert sich in der Lohnabrechnung die Abzugsbasis für die Beiträge um diese Lohnersatzleistungen und der Nettolohn ist dadurch höher als wenn keine solche Leistung verarbeitet worden wäre.

 

Grundsätze für den Nettolohnausgleich (NL-Ausgleich)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Taggeld-Korrekturen vorzunehmen

Der höhere Nettolohn nach einer Absenz stösst auf Unverständnis

Deshalb besteht die Möglichkeit, einen Nettolohnausgleich vorzunehmen, sofern es die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Gesamtarbeitsvertrag, individueller Arbeitsvertrag, OR, usw.) zulassen

Aus diesem Grund lässt das Lohnprogramm die Taggeld-Korrekturen mit oder ohne Nettolohnausgleich zu

 

(Quelle: Richtlinien für Lohndatenverarbeitung 20091204, Ausgabe 18.12.2009 - swissdec)

 

SwissSalary berechnet den Nettolohnausgleich mittels einer Iteration automatisch. Zuerst wird der Nettolohn bestimmt ohne Taggeld-Korrekturen. Nach der Erfassung der Taggeld-Korrektur werden die Sozialversicherungs- und Quellensteuerbasen solange +/- hoch- und runtergerechnet, bis der Nettolohn wieder 1:1 gleich hoch ist wie ohne Taggeld-Korrektur.

 

Beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise der swissdec, dass der Nettolohnausgleich nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen angewendet werden darf. Für den Prozess Nettolohnausgleich gibt es keine spezifizierten rechtlichen Grundlagen sowie auch nur dürftige Fachliteratur. Wichtig ist, dass der Nettolohnausgleich nicht nur für einzelne MitarbeiterInnen sondern für eine klar definierte Gruppe (GAV) oder für den ganzen Betrieb umgesetzt wird. Falls Sie im Betrieb Mitarbeiter mit und ohne Nettolohnausgleich bewirtschaften wollen, müssen Sie die entsprechenden Taggeld-Lohnarten verdoppeln (mit-/ohne NL-Ausgleich).

 

Einrichtung

Die Einrichtung des Nettolohnausgleichs im SwissSalary ist sehr einfach.

 

Neue Lohnart Nettolohnausgleich

Zuerst benötigen Sie eine neue Lohnart Nettolohnausgleich. Dies kann eine Kopie der Lohnart Monatslohn oder Monatslohn Korrektur sein. Kopieren Sie eine dieser Lohnarten und geben der neuen LOA die Nummer 1160 (Standard-Lohnartenstamm). Beachten Sie bitte, dass die Kalkulationsart auf negativ eingerichtet wird. Bearbeiten Sie die Übersetzungen. Die Pflichtigkeiten sowie die Kontierungen verbleiben in der Regel wie bei der Ausgangslohnart Monatslohn.

 

Zuweisung der neuen Lohnart in den Lohnstammdaten

Damit SwissSalary erkennt, welche Lohnart für den Nettolohnausgleich zuständig ist, müssen Sie diese neue LOA einmalig in den Lohnstammdaten im Reiter Basis -> Feld Nettolohn Ausgleich LA erfassen.

 

Kennzeichnung der Taggeld-Lohnarten

Nun müssen Sie die Taggeld-Korrektur- sowie die entsprechende Taggeld-Lohnart mit dem Häkchen im Feld Nettolohn Ausgleich kennzeichnen. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Sie die Taggeld-Lohnarten verdoppeln müssen, sofern Sie im gleichen Mandanten unterschiedliche Betrachtungen haben (mit-/ohne NL-Ausgleich).

 

Berechnung des Nettolohnausgleichs

Nun sind Sie bereit für die Berechnung des Nettolohnausgleichs. SwissSalary berechnet im normalen Abrechnungsprozess automatisch den Ausgleich. Wir konnten in unseren Tests trotz grösserer Rechenleistung für die Iteration keine merklichen Geschwindigkeitseinbussen beim Prozess Lohn abrechnen feststellen.

 

Wie kann die Berechnung kontrolliert werden?

Erstellen Sie eine Testabrechnung für den Mitarbeiter ohne Taggeld-Korrekturen. Notieren Sie sich den Nettolohnbetrag Anschliessend erfassen Sie die Taggeldkorrekturen und erstellen nochmals eine Testabrechnung. Nun wird automatisch die LOA 1160 im Bruttolohn-Bereich mit einem Minusbetrag angezeigt. Der Nettolohnbetrag sollte wieder derselbe sein wie ohne Taggeld-Korrektur.

 

Unsere Berechnung erfolgt mittels Iteration der Sozial- und Privatversicherungsbasen sowie der Quellensteuerbasis. Mittels der Lohnkorrektur werden die Basen nebst der Befreiung der Taggeld-Korrekturen nochmals zusätzlich entlastet. Diese Berechnung erfolgt selbstverständlich paritätisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mit dieser zusätzlichen Lohnkürzung und der damit verbundenen Kürzung der Lohnbasen erhält der Mitarbeiter den selben Nettolohn, wie wenn er keine Taggelder erhalten hätte. Durch diese zusätzliche Entlastung der Lohnbasen ist der Nettolohnausgleich bei einigen Sozialversicherungen nicht ganz unumstritten. Dem Sozialversicherer entgehen wichtige Beiträge sowie kann die zusätzliche Kürzung der Sozialversicherungsbasis beim Mitarbeiter dazu führen, dass er z.B. bei der AHV nicht mehr genügend versichert ist und sich deshalb als Nichterwerbstätiger anmelden muss.

 

Unser Support ist angehalten, keine rechtlichen Auskünfte an Kunden und/oder Partner abzugeben, ob im Einzelfall ein Nettolohnausgleich durchgeführt werden darf. Die einzelne Firma muss dies für sich selber entscheiden. Da es keine rechtlichen Grundlagen zum Nettolohnausgleich gibt, kann es im Streitfall (ohne rechtliche Absicherung des Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer durch Verträge) zu Bussen und Nachzahlungen kommen. Für Fragen zur Berechnungslogik geben wir Ihnen selbstverständlich Auskunft.