QST Satzbestimmung

Berechnung satzbestimmendes Einkommen bei mehreren Arbeitgeber
 

Für Teilzeit-Mitarbeitende, welche keine weiteren Arbeitgeber oder Ersatzeinkünfte haben, ändert sich in der neuen Quellensteuerverordnung 2021 nichts. Ihr reduziertes Pensum hat keinen Einfluss auf das satzbestimmende Einkommen.

Bei Teilzeit-Mitarbeitenden mit einem oder mehreren weiteren Arbeitgebern und/oder Ersatzeinkünften haben diese Pensen ihrem Arbeitgeber zu melden. Ist der Beschäftigungsgrad der weiteren Arbeitgeber unbekannt, wird das satzbestimmende Einkommen immer auf 100% berechnet, was für den Arbeitnehmer meistens die schlechteste Lösung ist.

 

Beispiel A
Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80%, keine weiteren Arbeitgeber oder Ersatzeinkünfte

Das satzbestimmende Einkommen entsprecht der Quellensteuer-Basis.

Weitere bekannte Einkünfte | deaktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 0.00

 

Beispiel B

Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80% und einem weiteren Arbeitgeber (Pensum beim weiteren Arbeitgeber unbekannt)

Die Quellensteuer-Basis wird auf 100% für das satzbestimmende Einkommen umgerechnet.

Quellensteuer-Basis / 80% x 100%

Weitere bekannte Einkünfte | aktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 0.00

 

Beispiel C

Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80% und einem weiteren Arbeitgeber (Pensum beim weiteren Arbeitgeber ist 10%)

Die Quellensteuer-Basis wird auf 90% für das satzbestimmende Einkommen umgerechnet.

Quellensteuer-Basis / 80% x 90%

Weitere bekannte Einkünfte | aktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 10.00

 

Beispiel D

Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80% und einem weiteren Arbeitgeber (Pensum beim weiteren Arbeitgeber ist 30%)

Die Quellensteuer-Basis wird auf 110% für das satzbestimmende Einkommen umgerechnet.

Quellensteuer-Basis / 80% x 110%

Weitere bekannte Einkünfte | aktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 30.00

 

Ist der Beschäftigungsgrad beim weiteren Arbeitgeber unbekannt, jedoch die Höhe des Lohnes und/oder der Ersatzeinkünfte bekannt, so ist der Beschäftigungsgrad im Verhältnis zur Hauptbeschäftigung zu bestimmen (umzurechnen). Falls der Mitarbeitende mehrere weitere Arbeitgeber hat, sind die verschiedenen Beschäftigungsgrade (Pensen) zusammenzuzählen und im Feld 'Beschäftigungsgrad weitere Einkommen' einzutragen.

 

 

Satzbestimmendes Einkommen beim Stundenlohn

 

Das Ziel dieser Gesetzesänderung im Bereich Quellensteuer ist, dass die Satzbestimmung auf dem Gesamt-Beschäftigungsgrad erfolgt.

 

Bei Mehrfachbeschäftigungen im Stundenlohn muss einerseits die beim eigenen Arbeitgeber monatlich gültigen Stellenprozente ermittelt werden, sowie auch die Stellenprozente der anderen Arbeitgeber. Die meisten Kunden hinterlegen beim Stundenlöhner im Feld Stellenprozente im Reiter Lohn z.B. 100% oder den gemäss Arbeitsvertrag geltenden Durchschnitts-Prozentsatz. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens soll das Pensum jeden Monat anhand der geleisteten Stunden (Ist-Stunden) ermittelt werden.

 

Eine Umrechnung des satzbestimmenden Einkommens findet nur dann statt, sofern eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber vorliegt.

 

Um die Berechnung vorzunehmen, berücksichtigt SwissSalary einerseits die monatlich durchschnittlichen Monatsstunden (Monatsteile) sowie die effektiv geleisteten 'Ist-Stunden' des Monats.

 

Beispiel:

Mitarbeitender arbeitet durchschnittlich 182h beim Arbeitgeber A. Die 182h sind im Reiter 'Lohn' unter 'Monatsteile' eingetragen. Im Monat Mai arbeitet der Mitarbeitende 35h à CHF 25.00. Beim Arbeitgeber B arbeitet der Mitarbeitende 30%.

 

Um das Pensum vom Mai zu bestimmen rechnen wir:

 

100 / Monatsteile x Ist-Stunden

= 100 / 182 x 35 = 19.23%

 

Das Gesamt-Pensum beträgt somit 49.23% für den Monat Mai (Arbeitgeber A = 19.23% + Arbeitgeber B = 30%).

 

Der Verdienst beim Arbeitgeber A wird nun für das satzbestimmende Einkommen auf das Gesamt-Pensum umgerechnet:

 

Ist-Zeit beim Arbeitgeber A x Stundensatz / Stellenprozent beim Arbeitgeber A x Gesamt-Pensum

= 35h x CHF 25.00 = CHF 875 / 19.23% x 49.23% = CHF 2'240.05

 

Der Tarifsatz wird anhand des satzbestimmenden Einkommens von CHF 2'240.05 in der Tarif-Tabelle gesucht. Der Quellensteuer-Abzug wird dann mit dem errechneten Prozentsatz auf dem Quellensteuer-Lohn von CHF 875.00 in Abzug gebracht.

 

HINWEISE

- Beachten Sie, dass Ihre Lohnarten (rapportierte Anzahl Stunden und Absenzen) jederzeit mit der Zuweisung zur korrekten Zeitart und die Saldierung auf 'Ist-Zeit' korrekt eingerichtet sind.

- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Pensums-Änderung bei den anderen Arbeitgebern seinem Arbeitgeber rasch zu melden, damit die korrekte Hochrechnung vorgenommen werden kann.

- Ist das Pensum bzw. sind die Pensen beim anderen Arbeitgeber bzw. bei den anderen Arbeitgebern unbekannt und kann/können nicht ermittelt werden, dann ist nur das Häkchen 'Weitere bekannte Einkünfte' zu setzen.

WICHTIG: In diesem Fall wird das satzbestimmende Einkommen IMMER auf ein Pensum von 100% hochgerechnet, was in den meisten Fällen nicht im Interesse des Arbeitnehmenden ist.

- Die so ermittelten Pensen bzw. Stellenprozente haben nichts mit der Angabe der Teilzeitbeschäftigung auf dem ordentlichen Lohnausweis zu tun. Auf dem Lohnausweis wird der auf der Personalkarte hinterlegte Prozentsatz per 31.12. bzw. per Austrittsdatum berücksichtigt.