BVG-Berechnungsmodus

Bei der monatlichen, automatischen BVG-Berechnung anhand des fiktiven BVG-Jahreslohnes, kann die BVG-Berechnung rückwirkend bis frühestens am 01.01. des aktuellen Jahres erfolgen. Dies kann besonders bei einer Lohnanpassung wichtig sein, falls diese rückwirkend auch für die BVG-Berechnung berücksichtigt werden soll.

Bei MitarbeiterInnen, welche dem L-GAV unterstellt sind, werden die BVG-Abzüge jeweils auf der effektiven, monatlichen BVG-Basis vorgenommen. Eine rückwirkende Anpassung der BVG-Basis ist dabei nicht erlaubt.

 

Bisher wurde diese Steuerung mit dem Feld BVG-Berechnung rückwirkend deaktivieren gelöst. Dieses Auswahlfeld genügt den Bestimmungen des L-GAV nicht, da gemäss den Statuten der PK GastroSocial ein Mitarbeiter zum BVG-Minimallohn versichert werden muss, falls dieser unter die BVG-Untergrenze gerät. Der Lohnsachbearbeiter bestimmt mit dem BVG-Code auf der Personalkarte, ob ein Mitarbeiter versichert ist oder nicht.

 

Das Boolean-Feld BVG-Berechnung rückwirkend deaktivieren wird neu mit einem Auswahlfeld BVG-Berechnungsmodus abgelöst. Beim Update Aktualisierungs-Prozess wird der bisherige Code korrekt in das neue Auswahlfeld umgesetzt.

 

rückwirkend

Standard
Mit dieser Auswahl wird die BVG-Berechnung bei rückwirkenden Lohnänderungen ebenfalls wirksam (konsultieren Sie Ihren BVG-Vertrag, ob dies gemäss den Statuten vorgesehen ist).

aktuelle Periode

Eine rückwirkende BVG-Berechnung ist nicht möglich. Eine Lohnkorrektur wird frühestens ab dem aktuellen Monat berücksichtigt.

aktuelle Periode mit Minimallohn

Diese Option wird bei Mitarbeitern verwendet, welche dem L-GAV unterstehen.
Die Berechnung der BVG-Basis erfolgt immer auf der effektiven, monatlichen BVG-Lohnbasis (anhand der Pflichtigkeiten pro Lohnart im Feld BVG-pflichtig). Eine rückwirkende BVG-Berechnung infolge Lohnanpassung ist ausgeschlossen. Bei der temporären Unterschreitung der monatlichen BVG-Untergrenze wird der BVG-Abzug auf dem aktuellen gültigen BVG-Minimallohn vorgenommen.

Der Lohnsachbearbeiter bestimmt mit der korrekten Zuweisung des BVG-Codes auf der Personalkarte, ob ein Mitarbeiter BVG-pflichtig ist oder nicht. Falls ein Mitarbeiter durchgehend weniger als den Minimal-Lohn verdient, ist dieser als nicht versichert zu deklarieren und entsprechend der PK GastroSocial zu melden.

 

Für die Meldung der BVG-Löhne an die PK GastroSocial steht Ihnen die Schnittstelle GastroSocial zur Verfügung.