QST Bezugsprovision LA

Die während dem Lohnlauf berechnete Bezugsprovision für die Quellensteuer wird auf diese Lohnart gebucht.

 

Mit der Bezugsprovision wird dem Arbeitgeber der administrative Aufwand für die Erhebung der Quellensteuer entschädigt.

 

 

HINWEIS:

Wenn bei einer Person, welche nicht mehr quellensteuerpflichtig ist, nachträglich noch eine Quellensteuer-Korrektur mit der Quellensteuer-Korrektur Lohnart vorgenommen wird, muss auch die Bezugsprovision für den Arbeitgeber korrigiert werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, solange der Kanton auf der Personalkarte im 'Register' QST vorhanden ist, ansonsten wird 0% berechnet.

 

Die Korrektur ist auf der Quellensteuer-Abrechnung (Korrekturblatt) ersichtlich.