Weitere bekannte Einkünfte

Falls eine quellensteuerpflichtige Person (qsP) weitere Anstellung(en) bei anderen Arbeitgebern oder Ersatzeinkünfte hat, muss das Feld 'Weitere bekannte Einkünfte' aktiviert werden. Ist auch der Beschäftigungsgrad der qsP bei den anderen Arbeitgeber bekannt, müssen Sie diesen in das Feld 'Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte' eingetragen. Hat der qsP mehrere weitere Arbeitgeber, sind das Total der Beschäftigungsgrade über alle weiteren Arbeitgeber zu erfassen.

 

Die beiden Felder befinden sich auch auf dem Zeitstrahl (TimeMachine) und werden beim Lohn abrechnen auch in die Lohnlauf Kopf-Tabelle (Lohnlaufliste) geschrieben, sind dort jedoch unveränderbar.

 

Für Teilzeit-Mitarbeitende, welche keine weiteren Arbeitgeber oder Ersatzeinkünfte haben, ändert sich in der Quellensteuerverordnung 2021 nichts. Ihr reduziertes Pensum hat keinen Einfluss auf das satzbestimmende Einkommen.

Bei Teilzeit-Mitarbeitenden mit einem oder mehreren weiteren Arbeitgebern und/oder Ersatzeinkünften haben diese Pensen ihrem Arbeitgeber zu melden. Ist der Beschäftigungsgrad der weiteren Arbeitgeber unbekannt, wird das satzbestimmende Einkommen immer auf 100% berechnet, was für den Arbeitnehmer meistens die schlechteste Lösung ist.

 

Beispiel A
Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80%, keine weiteren Arbeitgeber oder Ersatzeinkünfte

Das satzbestimmende Einkommen entsprecht der Quellensteuer-Basis.

Weitere bekannte Einkünfte | deaktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 0.00

 

Beispiel B

Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80% und einem weiteren Arbeitgeber (Pensum beim weiteren Arbeitgeber unbekannt)

Die Quellensteuer-Basis wird auf 100% für das satzbestimmende Einkommen umgerechnet.

Quellensteuer-Basis / 80% x 100%

Weitere bekannte Einkünfte | aktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 0.00

 

Beispiel C

Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80% und einem weiteren Arbeitgeber (Pensum beim weiteren Arbeitgeber ist 10%)

Die Quellensteuer-Basis wird auf 90% für das satzbestimmende Einkommen umgerechnet.

Quellensteuer-Basis / 80% x 90%

Weitere bekannte Einkünfte | aktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 10.00

 

Beispiel D

Teilzeit-Mitarbeitender mit einem Pensum von 80% und einem weiteren Arbeitgeber (Pensum beim weiteren Arbeitgeber ist 30%)

Die Quellensteuer-Basis wird auf 110% für das satzbestimmende Einkommen umgerechnet.

Quellensteuer-Basis / 80% x 110%

Weitere bekannte Einkünfte | aktiviert

Beschäftigungsgrad weitere Einkünfte | 30.00

 

Ist der Beschäftigungsgrad beim weiteren Arbeitgeber unbekannt, jedoch die Höhe des Lohnes und/oder der Ersatzeinkünfte bekannt, so ist der Beschäftigungsgrad im Verhältnis zur Hauptbeschäftigung zu bestimmen (umzurechnen). Falls der Mitarbeitende mehrere weitere Arbeitgeber hat, sind die verschiedenen Beschäftigungsgrade (Pensen) zusammenzuzählen und im Feld 'Beschäftigungsgrad weitere Einkommen' einzutragen.